Bewilligungspflichtige Lottos/Tombolas werden für gemeinnützige Zwecke von mindestens regionaler Bedeutung oder für Veranstaltungen von mindestens regionaler Bedeutung bewilligt.
Bei bewilligungspflichtigen Lottos/Tombolas muss das Gesuch bis spätestens 30 Tage vor Durchführung formell eingereicht werden.
Neu: Wenn Lottos oder Tombolas durch Dritte (Profilottiers) durchgeführt werden, muss der Reingewinnanteil für die Vereine mindestens 25 Prozent der Plansumme betragen.
Wird das Lotto an bis zu maximal drei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt, gilt dies als eine Veranstaltung. Es muss nur noch ein Gesuch eingereicht werden.
Voraussetzungen
Bitte überprüfen Sie vor Ausfüllen des Onlineformulars folgende Punkte:
Sind Sie
- eine gemeinnützige Organisation von gutem Ruf,
- mit Sitz im Kanton Bern
und erfüllt das Lotto/die Tombola folgende Kriterien:
- Für gemeinnützige Zwecke
- aus einem definierten Gewinnplan (Trefferplan) geht die Anzahl, die Art, die Höhe und die Verteilung der Gewinne hervor
- die Teilnahme erfolgt durch den Kauf einer Lottokarte (bzw. eines Loses bei Tombolas) und ist nicht mit dem Verkauf von Eintrittskarten, Produkten oder Dienstleistungen verknüpft
- ausschliesslich Eigenverkauf der Lose/Lottokarten (bspw. kein Onlineverkauf)
- die Teilnahme darf nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden
dann freuen wir uns auf Ihr Gesuch!
Veranstalter können den Reingewinnn für eigene Zwecke verwenden, wenn sie sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen.
Wenn deren Organisation oder Durchführung an Dritte ausgelagert wird,
- müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen, und
- muss dies vom Veranstalter bei der Gesuchseingabe gemeldet werden.
Durchführung
- Der Höchstbetrag pro Los beträgt 10 Franken (Einzeleinsatz).
- Die Summe aller geplanten Spieleinsätze (Plansumme) beträgt höchstens 100'000 Franken.
- Der Wert der Gewinne hat mindestens 50 Prozent der Plansumme zu betragen.
- Mindestens jedes 10. Los weist einen Gewinn auf.
- Es gilt als eine Veranstaltung, wenn ein Lotto an bis zu maximal drei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt wird.
- Der Wert der Sachpreise bemisst sich nach dem Marktwert.
Pro Kalenderjahr können maximal zwei Bewilligungen pro Veranstalterin oder Veranstalter für bis zu sechs Durchführungen erteilt werden.
Zusätzliche Informationen
- Spielbewilligungen sind nicht übertragbar.
- Die Abrechnung des Lottos muss bis spätestens drei Monate nach der Durchführung via Mail an bewilligungen@be.ch eingereicht werden.
- Bei einem mehrtägigem Lotto (an bis zu maximal drei aufeinanderfolgenden Tagen) muss eine Abrechnung eingereicht werden.
- Als Gewinne können zum Beispiel Gutscheine, Barpreise, Edelmetalle wie Gold verteilt werden.
- Die im Gesuch angegebene Plansumme (Summe aller geplanten Spieleinsätze) und Anzahl Lottokarten gelten als Richtwert.
- Die Abrechnung muss detailliert über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Auskunft geben (Trefferquote von mindestens 10%, Gewinnquote von mindestens 50%.)
- Bei Übertragung der Durchführung an Dritte müssen diese gemeinnützig sein. Eine Übertragsungsvereinbarung oder Vollmacht muss dem Gesuch beigelegt werden.
Unzulässig ist
- die Durchführung einer Lotterie bzw. eines Lottos mit Gutschein-, Edelmetall- oder Bargewinnen ohne Bewilligung durch die zuständige Behörde,
- die Verknüpfung der Teilnahme mit dem Verkauf von Eintrittskarten, Produkten oder Dienstleistungen,
- die Auslagerung der Organisation an nicht gemeinnützige Dritte,
- die gleichzeitige Finanzierung durch den Lotterie- oder Sportfonds.
Kosten
- Je nach Anzahl Kleinspiele und Durchführungstage können Gebühren bis maximal CHF 120.00 pro Bewilligung erhoben werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählungen nicht abschliessend sind und ausschliesslich als Hilfestellung dienen.
Gesucheingabe
Eingabe erfolgt bis spätestens 30 Tage vor der Durchführung.
Es muss nur ein Gesuch für ein Lotto gestellt werden, das an maximal drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet.
Beim Gewinnplan muss die Anzahl der Verkauften Karten und Anzahl der Gewinne angegeben werden. Die Preisstaffelung der Lottokarten ist als Beilage mitzusenden.