Kleinlotterien werden für gemeinnützige Zwecke von mindestens regionaler Bedeutung oder für Veranstaltungen von mindestens regionaler Bedeutung bewilligt.
Das Gesuch für eine ordentliche Kleinlotterie ist bis spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Beginn des Losverkaufes mittels Onlineformular einzugeben.
Die Durchführung einer Kleinlotterie kann nicht mehr an Swisslos übertragen werden.
Voraussetzungen und Eingabe
Bitte überprüfen Sie vor Ausfüllen des Onlineformulars folgende Punkte:
Sind Sie
- eine gemeinnützige Organisation von gutem Ruf,
- mit Sitz im Kanton Bern
und erfüllt die geplante Kleinlotterie folgende Kriterien:
- Für gemeinnützige Zwecke von mindestens regionaler Bedeutung, oder
- Durchführung an einem Anlass von mindestens regionaler Bedeutung,
- aus einem definierten Gewinnplan (Trefferplan) geht die Anzahl, die Art, die Höhe und die Verteilung der Gewinne hervor
- aus einem Konzept gehen Angaben zur Durchführung in spieltechnischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht hervor
- die Teilnahme erfolgt durch den Kauf eines Loses und ist nicht mit dem Verkauf von Eintrittskarten, Produkten oder Dienstleistungen verknüpft
- ausschliesslich Eigenverkauf der Lose (bspw. kein Onlineverkauf)
- die Teilnahme darf nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden
dann freuen wir uns auf Ihr Gesuch!
Veranstalter können den Reingewinnn für eigene Zwecke verwenden, wenn sie sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen.
Wenn deren Organisation oder Durchführung an Dritte ausgelagert wird,
- müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen, und
- muss dies vom Veranstalter bei der Gesuchseingabe gemeldet werden.
Bei Kleinlotterien enthalten die Lose gut sichtbar folgende Angaben:
- Namen der Veranstalterin oder des Veranstalters
- Preis des Loses
- Bezugsort und Einlösefrist
- Bewilligungsvermerk
Durchführung
- Der Höchstbetrag pro Los beträgt 10 Franken (Einzeleinsatz).
- Die Summe aller Einsätze (Plansumme) beträgt 100'000 Franken.
- Für überregionale Anlässe ist eine Plansumme bis 500'000 Franken möglich.
- Der Wert der Gewinne hat mindestens 50 Prozent der Plansumme zu betragen.
- Mindestens jedes 10. Los weist einen Gewinn auf.
- Pro Jahr sind maximal 2 Kleinlotterien pro Veranstalterin oder Veranstalter möglich.
- Der Wert der Sachpreise bemisst sich nach dem Marktwert.
Zusätzliche Informationen
- Spielbewilligungen sind nicht übertragbar.
- Es können maximal zwei Bewilligungen pro Veranstalter / pro Veranstalterin pro Jahr erteilt werden.
- Der Gesamtwert der angebotenen Lose (Plansumme) wird auf Antrag unter Berücksichtigung des finanziellen Bedürfnisses festgelegt.
- Über die Ziehung ist ein Protokoll des Ziehungsvorgangs, der Nummern der Gewinnlose (bei Kleinlotterien) und die darauf entfallenden Gewinne zu führen, das durch die verantwortliche Person unterzeichnet wird.
- Nicht bezogene Gewinne verfallen nach Ablauf der Einlösefrist von drei Monaten zugunsten des Durchführungszwecks.
- Bei Übertragung der Durchführung an Dritte müssen diese gemeinnützig sein. Eine Übertragsungsvereinbarung oder Vollmacht muss dem Gesuch beigelegt werden.
Zusätzliche Informationen
- Die Lose können im ganzen Kantonsgebiet im Zeitraum ab Jahresbeginn bis zur Veranstaltung verkauft werden.
- Für überregionale Anlässe ist eine Plansumme bis 500'000 Franken möglich.
- Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die Teilnahme an der Lotterie ausnahmsweise auch in anderen Kantonen mit deren Einverständnis angeboten werden.
- Das Protokoll der Ziehung ist in der Gemeinde des Ziehungsorts zu veröffentlichen.
- Während mindestens zwölf Monaten nach der Ziehung sind die nicht verkauften Lose, die eingelösten Gewinnlose sowie das Protokoll der Ziehung aufzubewahren.
Unzulässig ist
- die Durchführung einer Lotterie mit Gutschein-, Edelmetall- oder Bargewinnen ohne Bewilligung durch die zuständige Behörde,
- die Verknüpfung der Teilnahme mit dem Verkauf von Eintrittskarten, Produkten oder Dienstleistungen,
- die Auslagerung der Organisation an nicht gemeinnützige Dritte,
- die gleichzeitige Finanzierung durch den Lotterie- oder Sportfonds.
Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählungen nicht abschliessend sind und ausschliesslich als Hilfestellung dienen.
Ausfüllen des Onlineformulars
Stichtag: Spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Beginn des Losverkaufs, bzw. des Lottos
Das Online-Formular befindet sich unter folgendem Link:
Die mit * markierten Felder müssen vor Absenden des Formulars vollständig ausgefüllt werden.
Zwischenspeichern
Die Erfassung der Daten kann mit dem Button „Zwischenspeichern“ am Ende des Formulars unterbrochen werden. Anschliessend erhalten Sie einen Link per Mail, mit dem Sie das Formular erneut aufrufen und weiterbearbeiten können. Zwischengespeicherte Formulare bleiben 30 Tage verfügbar, danach werden diese automatisch gelöscht.
Angaben Gesuchsteller
Bitte schreiben Sie den Namen der Institution sowie die Adressangaben vollständig aus. Beispiel:
Institution:
- richtig: Fussballclub Bern
- falsch: FC Bern
Strasse:
- richtig: Bernstrasse
- falsch: Bernstr.
Beilagen
Die mit „Ja“ gekennzeichneten Beilagen sind obligatorisch hochzuladen.
Schritt1
Mit Klick auf den Dokumentennamen (bspw. „Detailbudget“) öffnet sich ein Popup, über welches das entsprechende Dokument hochgeladen werden kann (Klick auf „Datei hochladen“ oder via Drag&Drop).
Schritt2
Zusätzliche Beilagen können mit dem „+“ am rechten Rand des Eingabefensters hochgeladen werden.

Schritt3
Die Datei im Popup kann durch Klick mit der rechten Maustaste bearbeitet werden.

Schritt4
Nach vollständigem Ausfüllen und Absenden des Onlineformulars erhalten Sie umgehend ein Bestätigungsmail.