Die Durchführung von bewilligungsfreien Lottos und Tombolas (Glücksrad/Zwirbelet/Redlet) an Unterhaltungsanlässen ist meldepflichtig. Die Vorgaben sind einzuhalten.
Die Meldung hat bis spätestens 30 Tage vor der Durchführung mittels Onlineformular zu erfolgen. Werden alle Bedingungen erfüllt, erfolgt keine Rückmeldung durch die zuständige Behörde.
Lottos mit Gutscheinen/Edelmetall und/oder Barpreisen als Gewinn sind bewilligungspflichtig.
Vereinzelt dürfen Gutscheine eines lokalen Gewerbebetriebs, wie Metzgerei, Bäckerei, Restaurant oder ähnliches als Gewinn in Aussicht gestellt werden. Dasselbe gilt für Gold (bspw. Goldvreneli). Gutscheine von Grossverteilern oder Ladenketten sind nur im Rahmen eines bewilligungspflichtigen Lottos erlaubt.
Voraussetzungen
Bitte überprüfen Sie vor Ausfüllen des Onlineformulars folgende Punkte:
Sind Sie
- eine gemeinnützige Organisation oder widmen sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe
- mit Sitz im Kanton Bern
und erfüllt das Lotto bzw. die Tombola die folgenden Kriterien:
- Durchführung an einem Unterhaltungsanlass
- ausschliesslich Sachpreise als Gewinne
- Ausgabe, Ziehung und Ausrichtung der Gewinne stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass
- der Reingewinn fliesst vollumfänglich in gemeinnützige Zwecke bzw. der Reingewinn kann für eigene Zwecke verwendet werden, wenn sich die Veranstalterin oder der Veranstalter keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmet
dann erfüllen sie grundsätzlich die verlangten Vorgaben.
Durchführung
- Gutscheine sind als Sachpreise gestattet, wenn es sich um Gutscheine eines lokalen Gewerbebetriebs handelt (beispielsweise Bäckereien, Metzgereien) und nur wenn sie nicht mehr als 20% aller Gewinne ausmachen. Allfällige Goldpreise sind darunter einzuberechnen.
- Die Summe aller Einsätze beträgt maximal 50'000 Franken.
- Der Höchsteinsatz beträgt maximal 10 Franken.
- Die Gewinnsumme beträgt mindestens 50 Prozent der Plansumme.
- Der Wert von Sachpreisen bemisst sich nach ihrem Marktwert.
- Die Teilnahme erfolgt durch den Kauf eines Loses oder von Lottokarten.
- Die Durchführungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln stehen.
Unzulässig ist
- die Abgabe von Gutscheinen, inkl. Goldpreise, wenn sie mehr als 20% der Sachpreise ausmachen,
- die Abgabe von Gutscheinen, wenn es sich nicht um Gutscheine des lokalen Gewerbebetriebs handelt ,
(Gutscheine von Grossverteilern oder Ladenketten sind nur im Rahmen eines bewilligungspflichtigen Lottos erlaubt) - die Abgabe von Sachpreisen in Form von Gutscheinen, die von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden,
- die Abgabe von Bargeld als Gewinn,
- die Verknüpfung der Teilnahme mit dem Verkauf von Eintrittskarten, Produkten oder Dienstleistungen,
- die Auslagerung der Organisation an nicht gemeinnützige Dritte.
Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählungen nicht abschliessend sind und ausschliesslich als Hilfestellung dienen.
Gesucheingabe
Eingabe bis spätestens 30 Tage vor Durchführung des Lottos/der Tombola