Kleinspiele mit Ausnahme der kleinen Pokerturniere dürfen nur für gemeinnützige Zwecke durchgeführt werden. Sie brauchen dazu eine Bewilligung von der Sicherheitsdirektion. Tombolas und Lottos, die Sachpreise als Gewinn verteilen, unterliegen einer Meldepflicht.
- Rechtliche Grundlagen: Kantonales Geldspielgesetz KGSG und Kantonale Geldspielverordnung KGSV
- Aufgrund der neuen rechtlichen Grundlagen des Bundes kann ab 2021 die Durchführung einer Kleinlotterie nicht mehr an Swisslos übertragen werden.
Bewilligungen für die Durchführung einer Kleinlotterie können neu laufend beziehungsweise spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Beginn des Losverkaufs beantragt werden.
NEU
Lottos mit Gutscheinen, Edelmetall oder Bargeld als Gewinn müssen eine Bewilligung beantragen. Ab Mai 2023 muss die Eingabefrist von 30 Tagen vor Durchführung der Veranstaltung eingehalten werden.
Lottos mit Sachpreisen sind nicht bewilligungspflichtig, müssen jedoch bis spätestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden. (Informationen hier)
Das Gesuch für eine ordentliche Kleinlotterie ist bis spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Beginn des Losverkaufes mittels Onlineformular einzugeben.