Kleinspiele mit Ausnahme der kleinen Pokerturniere dürfen nur für gemeinnützige Zwecke durchgeführt werden. Sie brauchen dazu eine Bewilligung von der Sicherheitsdirektion. Lottos und Tombolas, die Sachpreise als Gewinn verteilen, unterliegen einer Meldepflicht.
NEU
Ab 1. Mai 2026 gelten leicht angepasste Bestimmungen für die Durchführung von Kleinspielen, z.B.
Tombolas und Lottos, die von Dritten durchgeführt werden
- der Gewinnanteil von Veranstalterinnen beträgt mindestens 25 Prozent der Plansumme.
Kleine Pokerturniere
- die Ausschreibung muss spätestens einen Monat vor der Durchführung auf öffentlich zugänglichen Plattformen publiziert werden.
- die Gesuchseingabe kann laufend, zwei Monate im Voraus, für eine bis zu sechsmonatiger Periode gestellt werden.
Lottos/Tombolas mit Gutscheinen, Edelmetall oder Bargeld als Gewinn müssen eine Bewilligung beantragen. Die Eingabefrist von 30 Tagen vor Durchführung der Veranstaltung muss eingehalten werden.
Lottos/Tombolas mit Sachpreisen sind nicht bewilligungspflichtig, müssen jedoch bis spätestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden.
Das Gesuch für eine ordentliche Kleinlotterie ist bis spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Beginn des Losverkaufes mittels Onlineformular einzugeben.